Bedingungen über Werkverträge der Gustav Daiber GmbH
EINHEITSBEDINGUNGEN FÜR TEXTILVEREDLUNGSAUFTRÄGE
in der Fassung vom 01.07.2012
§1 Geltungsbereich
(1) Für alle Textilveredlungsaufträge zwischen dem Auftraggeber des Veredlers („Auftraggeber“) und dem Veredler gelten ausschließlich die „Einheitsbedingungen für Textilveredlungsaufträge", (im Folgenden „EBTV“) einschließlich der Ergänzungsbestimmungen. Soweit sich die EBTV und die Ergänzungsbestimmungen widersprechen, gehen die Ergänzungsbestimmungen vor.
(2) Die EBTV gelten auch für alle künftigen Geschäfte des Veredlers mit dem Auftraggeber. Einer Bestätigung eines jeden einzelnen Auftrages unter Bezugnahme auf diese Bedingungen bedarf es nicht.
(3) Für die Einlagerung von Ware, für die noch keine endgültige Einteilung vorliegt und die zur Veredlung noch nicht freigegeben ist, gelten die §§ 7 Abs. 2, 3, 5, 8; 12 Abs. 1; 13; 18-24.
(4) Maßgebend für den einzelnen Veredlungsauftrag sind die bei der Auftragsannahme geltenden Preise, Bedingungen und Ergänzungsbestimmungen.
(5) Die EBTV gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Auftragsannahme, Preis
(1) Ein Veredlungsauftrag gilt, sofern seine Annahme vom Veredler nicht abgelehnt wird, erst an dem Tage als angenommen, an dem die Ware bei dem Veredler eingetroffen, vom Auftraggeber endgültig eingeteilt und zur Veredlung freigegeben ist.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Veredlungspreis ausschließlich für die Veredlungsleistung an sich. Das Nähere wird in § 1 der jeweiligen Ergänzungsbestimmungen zu den Einheitsbedingungen für Textilveredlungsaufträgen geregelt.
(3) Besonders vergütet werden insbesondere
a) bei Auftragsannahme nicht vorhersehbare notwendige zusätzliche Veredlungsleistungen;
b) Aufwendungen für Transport und Verpackung, einschließlich Paletten, Dockenböcke, Kisten und Versandspesen;
c) Aufwendungen und Auslagen für die zollrechtliche Abwicklung. Für diese Fälle erteilt der Auftraggeber dem Veredler einen gesonderten schriftlichen Auftrag und Vollmacht zur Abgabe aller für die Zollabwicklung erforderlichen Erklärungen.
Es gilt § 18 Abs. 5;
d) Nebenleistungen (Spulen, Haspeln usw.).
§3 Auftragsbezeichnung und Begleitzettel
(1) Bei jeder Auftragserteilung ist die Art der Veredlung eindeutig schriftlich zu bezeichnen
(2) Hat der Auftraggeber keine besonderen Angaben gemacht, so trifft der Veredler die Auswahl des geeigneten Verfahrens, der Farbstoffe und Chemikalien unter Berücksichtigung des verlangten Veredlungsergebnisses und der Beschaffenheit der Ware.
(3) Bei der Übersendung der Ware ist dem Veredler ein Begleitzettel mit genauer Angabe über Menge und Art der Ware zuzustellen.
(4) Bei Auftragserteilung sind dem Veredler auf Verlangen die ungefähren Einkaufspreise und für selbst hergestellte Ware die ungefähren Herstellungspreise anzugeben.
§4 Angaben zur Warenbeschaffenheit und zum Verwendungszweck
(1) Dem Veredler sind bei der Auftragserteilung eindeutig und schriftlich die genaue Zusammensetzung des Spinnstoffs, der Aufbau der Ware, Art und Umfang von Vorbehandlungen, eingesetzte Schlichtemittel, Echtheiten und Verwendungszweck mitzuteilen. Dabei ist insbesondere die Art und Beschaffenheit des in der Ware vorhandenen Spinngutes, bei Mischgespinsten und Waren aus Mischgespinsten auch das Mischungsverhältnis nach Hundertsätzen genau anzugeben.
(2) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Abs.1 und der nach den Ergänzungsbestimmungen erforderlichen weiteren Angaben sowie für die Freiheit seiner Ware von Fremdkörpern steht der Auftraggeber dem Veredler ein.
§5 Erklärung über Eigentumsverhältnisse der Rohware
(1) Dem Veredler ist bei der Auftragserteilung auf besonderes Verlangen unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die zur Veredlung übergebene Ware nicht dem Auftraggeber, sondern einem Dritten gehört oder mit Rechten eines Dritten belastet ist, also insbesondere, wenn sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert, sicherungsweise übereignet, weiterveräußert oder verpfändet ist.
(2) Wechselt nach der Auskunftserteilung das Eigentum an der Ware, während sie sich bei dem Veredler befindet, so ist dieser Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über die Eigentumsverhältnisse haben die entsprechenden Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber zur Folge.
(4) Der Veredler ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter anstelle des Auftraggebers Herausgabeansprüche stellt und diese Ansprüche glaubhaft macht. Der Auftraggeber kann im Falle der Hinterlegung keine Schadensersatzansprüche gegen den Veredler geltend machen.
§6 Aufschub der Veredlung
Der Veredler ist nicht verpflichtet, die Ware in Arbeit zu nehmen oder weiterzubearbeiten, solange ihm nicht die in den §§ 3-5 vorgeschriebenen Angaben gemacht worden sind.
§ 7 Sicherungsrechte
(1) Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Auftraggeber dem Veredler wegen aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt unberührt.
(2) Gleichzeitig überträgt der Auftraggeber die ihm an der zu veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangung des Eigentums an den Veredler. Bei Auslieferung der veredelten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für den Veredler und gibt sie ihm insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn eine der Voraussetzungen für den Wegfall des Zahlungsziels nach § 18 Abs. 3 S. 1 dieser EBTV eingetreten ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware in ordentlichem Geschäftsgang zu veräußern. Der Veredler bleibt auf diese Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des Auftraggebers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann, falls diese die Ware herausverlangen.
(4) Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter hat der Auftraggeber dem Veredler schriftlich mitzuteilen, damit der Veredler Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Kann der Dritte gerichtliche oder außergerichtliche Kosten eine Klage nach § 771 ZPO dem Veredler nicht erstatten, haftet für den dem Veredler entstandene Ausfall der Auftraggeber.
(5) Bis zur vollen Bezahlung des Veredlungsentgelts tritt der Auftraggeber hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der veredelten Ware an den Veredler ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Nettoveredlungsentgeltes der verkauften Ware ausschließlich Umsatzsteuer beschränkt. Der Veredler wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, dem Veredler auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Veredler im Falle der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Ware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Veredlers gegen den
Auftraggeber um mehr als 10%, dann ist der Veredler verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Veredlers freizugeben.
§8 Entnahme von Mustern, Nachprüfung
(1) Der Veredler ist berechtigt, von der ihm zur Veredlung übergebenen Ware rohe oder fertig ausgerüstete Handproben als vertraulich zu behandelnde Belege zu entnehmen. Ausgenommen hiervon sind fertige Bekleidungsgegenstände (Strümpfe, Handschuhe usw.) und abgepasste Waren.
(2) Unbeschadet der dem Veredler obliegenden Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der Veredlung ist er zur Prüfung der angelieferten Ware nicht verpflichtet.
§9 Lieferzeit
Eine Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen kann nur durch ausdrückliche schriftliche Zusage des Veredlers bei der Annahme des Auftrages übernommen werden. Stillschweigende Hereinnahme von Aufträgen mit vorgeschriebener Lieferzeit begründet keine Zusage einer Lieferfrist.
§10 Nachlieferungsfrist
(1) Überschreitet der Veredler eine nach § 9 zugesagte Lieferfrist oder liefert er nach Ablauf einer angemessenen Lieferfrist trotz Mahnung des Auftraggebers nicht, so muss ihm der Auftraggeber bei zugesagter Lieferfrist eine Nachlieferungsfrist von 12, sonst 25 Tagen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers beim Veredler.
(2) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§11 Unterbrechung der Lieferung
(1) Bei höherer Gewalt, vom Veredler nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen, sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn dem Auftraggeber nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
(3) Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird dem Auftraggeber auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann der Auftraggeber sofort vom Vertrag zurücktreten.
(4) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§12 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Veredlers ist ausgeschlossen für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen von Betriebsstörungen, Unfälle, Krieg, behördliche Maßnahmen, Wirtschaftskämpfe und durch sie hervorgerufene Arbeitsunterbrechung und deren Folgen, Aufruhr, Plünderung, Zusammenrottung von Menschenmengen und dadurch hervorgerufene Abwehrmaßnahmen, Sabotage, Beschädigung durch Tiere, Stockflecken), sofern der Veredler die zur Vermeidung der Schäden und Verluste erforderliche Sorgfalt nachweislich angewandt hat.
(2) Die Gewährleistung und Haftung ist ferner ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die
a) unbeschadet der nach § 4 zu machenden Angaben auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind,
b) durch Fremdkörper in der Ware des Auftraggebers angerichtet werden, soweit diese bei Eingang der Ware im Werk des Veredlers vorhanden waren,
c) auf unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs.1 oder auf Begleitzetteln oder auf nicht erkennbar schädliche Behandlungsvorschriften des Auftrag-gebers zurückzuführen sind.
(3) Der Veredler haftet nicht
a) für Mängel, die unbeschadet der nach § 4 zu machenden Angaben unmittelbar oder mittelbar darauf zurückzuführen sind, dass die übergebene Ware vom Auftraggeber oder von anderer Seite vorbehandelt worden ist,
b) bei Umrüst- und Umfärbeaufträgen,
c) für Mängel, die unbeschadet der nach § 4 zu machenden Angaben mittelbar oder unmittelbar darauf zurückzuführen sind, dass bei der zur Veredlung aufgegebenen Ware ungeeignete Schlichtemittel verwendet worden sind.
(4) Der Veredler kann sich auf die Haftungsausschlüsse in Abs. 2 und 3 insoweit nicht berufen, als die vom Auftrag-geber geltend gemachten Mängel und Schäden ungeachtet der für die Haftungs-ausschlüsse gesetzten Voraussetzungen auf einem Verschulden des Veredlers bei der Durchführung der Veredlung beruhen.
(5) Der Veredler haftet nicht für handelsübliche Abweichungen oder geringe technisch nicht vermeidbare Abfälle und Abweichungen, z.B. der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins.
(6) Die Rohbreiten der zu veredelnden Waren sind im Einvernehmen mit dem Veredler so zu bemessen, daß die verlangten Fertigbreiten ohne Gefährdung der Ware erzielt werden können. Bei Anlieferung zu geringer Rohbreiten ist die Haftung des Veredlers für daraus entstehende Mängel und Schäden ausgeschlossen.
§13 Versicherung, Lagerkosten, Eigentum an Transportgestellen
(1) Die dem Veredler zur Bearbeitung überwiesene Ware wird vom Veredler gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen Feuerschäden, versichert.
(2) Der Veredler lagert Rohware für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Anlieferung kostenfrei, wenn die Rohware in diesem Zeitraum zur Verarbeitung von dem Auftraggeber eingeteilt wird. Wird die Rohware in diesem Zeitraum nicht eingeteilt, so hat der Veredler nach Ablauf von sechs Monaten ab Anlieferung Anspruch auf Vergütung in Höhe der ortsüblichen Einlagerungsgebühren für die Dauer der Einlagerung. In jedem Fall hat der Veredler eine Berechnung der Lagerkosten dem Auftraggeber mindestens einen Monat vorher anzukündigen.
(3) Wird die angelieferte Ware auf Verlangen des Auftraggebers unbearbeitet zurückgeliefert, ohne dass der Veredler dazu einen Anlass gegeben hat, so hat der Veredler auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ein- und Auslagerung und des Transports.
(4) Transportgestelle wie Paletten, Dockenböcke, Kisten, die nicht besonders vergütet werden, bleiben Eigentum des Veredlers. Gibt der Auftraggeber trotz Aufforderung hierzu Transportgestelle des Veredlers nicht innerhalb einer Frist von 45 Tagen heraus, so kann der Veredler diese dem Auftraggeber gegenüber in Rechnung stellen.
§14 Mängelrüge
(1) Will der Auftraggeber Beanstandungen geltend machen, so ist die Be- oder Verarbeitung der Ware zu unterlassen oder sofort einzustellen und der Veredler zu benachrichtigen.
(2) Beanstandungen müssen vom Auftraggeber nach Eingang der Ware bei sich bzw. seiner Ablieferungsstelle schriftlich erhoben werden, und zwar
a) wegen offenkundiger Fehler durch unverzügliche, spätestens innerhalb von zwei Wochen und
b) wegen verborgener Fehler durch unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb zwölf Monaten beim Veredler eingegangene Anzeige.
(3) Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen nicht erhoben werden, wenn verborgene Fehler vorliegen, die der Veredler nachweislich nicht zu vertreten hat.
(4) Beanstandete Ware ist dem Veredler vorzulegen.
(5) Lässt ein Auftraggeber die fertiggestellte Ware beim Veredler auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnung an, die der Veredler dem Auftraggeber über die Ware erteilt. Der Veredler ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.
§15 Nacherfüllung und Schadensersatz
(1) Soweit eine Haftung des Veredlers nicht ausgeschlossen ist, muß ihm nach seiner Wahl bei unrichtigem Ausfall der Veredlung oder anderen berechtigten Beanstandungen zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. In allen Fällen ist der Veredler auch berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Eine Nacherfüllung schließt bei Farbabweichungen, die nicht unter § 12 Abs. 5 fallen, auch eine Umfärbung in eine marktgängige Farbe nach Anhörung des Auftraggebers ein, wenn es sich um einen Artikel handelt, der in anderen Farben verwertbar ist. Bei Ersatzlieferung oder bei sonstiger Notwendigkeit stellt der Auftraggeber - soweit ihm das zumutbar und möglich ist - die dazu erforderliche Rohware zum Selbstkostenpreis, zu dem sie hergestellt bzw. eingekauft werden kann, auf Verlangen dem Veredler zur Verfügung.
(2) Macht der Veredler von seinem Recht zur Richtigstellung, Umfärbung, Nacherfüllung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, schlagen sie fehl oder sind diese nicht möglich, so kann der Auftraggeber Minderung oder, soweit der Veredler den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Mängeln der Ausrüstung infolge von offenkundigen Fehlern bzw. bei verborgenen Fehlern, die vor Weiterverarbeitung der Ware entdeckt werden, besteht die Schadensersatzpflicht des Veredlers höchstens in dem Ersatz des nachgewiesenen Verkaufspreises für entsprechend veredelte Ware des Auftraggebers am Tage des Eingangs der Mängelrüge, jedoch unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes der betreffenden Ware.
(3) Gegenüber sonstigen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers - z.B. wegen verborgener Fehler, die erst im Zuge oder nach der weiteren Verarbeitung der Ware entdeckt werden, haftet der Veredler nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Ersatz von Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung einer Nebenpflicht beruhen, sowie der Ersatz von Folgeschäden, die nicht auf typischerweise mit einem Veredlungsauftrag verbundenen Umständen beruhen und deshalb für den Veredler nicht vorhersehbar sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. § 16 Veredlungspreis bei Rücktritt oder Schadensfall Treten der Auftraggeber oder der Veredler nach § 11 vom Vertrage zurück oder tritt ein Schadensereignis ein, das von keinem der beiden zu vertreten ist und das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, so hat der Veredler Anspruch auf Vergütung der bis zur Erklärung des Rücktritts bzw. bis zum Eintritt des Schadensereignisses geleisteten bzw. begonnenen Veredlungsarbeiten.
§17 Rechnungserteilung
(1) Die Berechnung der Veredlungsentgelte erfolgt entweder nach Anlieferung der zu veredelnden Ware oder nach erfolgter Veredlung der Ware.
(2) Bei der Berechnung nach Anlieferung wird die Rechnung für die in einem Monat zur Veredlung angenommene Ware ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rücklieferung unter dem Letzten dieses Monats ausgestellt.
(3) Bei der Berechnung nach erfolgter Veredlung wird die Rechnung für die in der Zeit
a) vom 1. bis 15. eines Monats fertiggestellte Ware unter dem 15. dieses Monats,
b) vom 16. bis Letzten eines Monats fertiggestellte Ware unter dem Letzten dieses Monats ausgestellt.
§18 Zahlungsziel
(1) Die Rechnungen sind nach 30 Tagen, vom Tage der Rechnungsausstellung an gerechnet, netto ohne jeden Abzug zahlbar. Abzüge (z. B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.
(2) Als Zahlungstag gilt bei Zahlungen durch die Bank der Vortag der Gutschrift der Bank des Veredlers, bei Zahlungen durch Boten der Tag, an dem die Zahlungsbestätigung durch den Veredler ausgehändigt wird.
(3) Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder erfahren seine Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung, so fällt jedes Zahlungsziel weg. Der Veredler kann in diesen Fällen vor weiteren Ablieferungen bare Zahlung der fälligen Forderungen für bereits erbrachte Lieferungen verlangen.
(4) Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung verwendet. Im Übrigen gilt § 367 Abs. 1 BGB.
(5) Alle Rechnungen über Barauslagen, wie Frachten, Postgebühren, Zölle usw. sind sofort zu bezahlen.
§19 Zahlungsweise
(1) Die Bezahlung hat in EURO zu erfolgen. Bei Zahlungen in ausländischer Währung wird als Gegenwert der Erlös in EURO laut Bankabrechnung gutgebracht.
(2) Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder durch Banküberweisung. Zahlungen in barem Geld, Scheck oder durch Banküberweisung, die gegen Übersendung eines vom Veredler ausgestellten Eigenakzeptes des Auftraggebers erfolgen, gelten erst dann an Zahlungsstatt, wenn der Wechsel vom Auftraggeber eingelöst und der Veredler somit aus der Wechselhaftung befreit ist.
(3) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten nur zahlungshalber, nicht als an Zahlungsstatt angenommen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als 3 Monate betragen. Bank-, Diskont und Einziehungsspesen sind dem Veredler zu erstatten.
§20 Zinsen
Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
§21 Gegenansprüche
(1) Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche in engem (synallagmatischen) Zusammenhang zum Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Vertragserfüllung handelt.
(2) Ansprüche wegen unrichtiger Berechnung müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Ausstellungstag der Rechnung erhoben werden.
§22 Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Beiderseitiger Erfüllungsort für Ansprüche aus dem diesen Bedingungen unterliegenden Geschäftsverkehr, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist die Niederlassung des Veredlers. Der Gerichtsstand ist nach Wahl des Veredlers seine Niederlassung oder Frankfurt am Main.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§23 Zuständigkeit
Alle Streitigkeiten aus dem diesen Bedingungen unterliegenden Geschäftsverkehr werden entweder durch das ordentliche Gericht oder durch das in § 24 vorgesehene Schiedsgericht entschieden. Ist die Anrufung eines der beiden Gerichte erfolgt, so ist der Einwand der Unzuständigkeit ausgeschlossen.
§24 Schiedsgericht
a) Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Beisitzern und einem Obmann. Die Parteien können vereinbaren, dass die Entscheidung eines Streitfalles nur durch einen Schiedsrichter erfolgt.
(2) Der Obmann des Schiedsgerichts sowie der Einzelschiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die betreibende Partei hat der Gegenpartei mittels eingeschriebenen Briefes und unter kurzer Darlegung des Streitfalles ihren Schiedsrichter mit der Aufforderung zu benennen, innerhalb einer Woche ein Gleiches zu tun. Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei auch dann zu entsprechen, wenn sie den ihr benannten Schiedsrichter ablehnt. Kommt sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so wird der zweite Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch den Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts ernannt. (4) Wenn ein Schiedsrichter die Übernahme des Amtes ablehnt oder aus einem anderen Grunde ausscheidet, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung der anderen Partei binnen einer Woche einen neuen Schiedsrichter zu ernennen. Tut sie das nicht, so erfolgt die Ernennung wiederum durch den Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts. Ist der Schiedsrichter bereits vom Landgerichtspräsidenten ernannt, so wird von diesem auf Antrag der betreibenden Partei ein neuer Schiedsrichter bestellt.
(5) Der Obmann wird von den Beisitzern gewählt. Kommt eine Einigung über seine Person nicht innerhalb zweier Wochen seit der Ernennung der Beisitzer zustande, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung des Obmannes bei dem Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts beantragen.
(6) Desgleichen kann jede Partei die Ernennung des Einzelschiedsrichters bei dem Landgerichtspräsidenten beantragen, wenn sich die Parteien nicht innerhalb zweier Wochen über seine Person einigen.
b) Verfahren
(7) Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt sich nach den Vorschriften des zehnten Buches der Deutschen Zivilprozessordnung. Seine Entscheidung ist endgültig.
(8) Das Schiedsgericht hat auch über die Kosten des Verfahrens unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Deutschen ZPO zu entscheiden. (9) Zuständiges Gericht im Sinne des § 1035 der Deutschen ZPO ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das für den Veredler nach § 22 zuständige Landgericht.
ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VEREDLUNG VON GARNEN, GESPINSTEN UND LOSEM MATERIAL ZU DEN EINHEITSBEDINGUNGEN FÜR TEXTILVEREDLUNGSAUFTRÄGE
§1 Veredlungspreise
Der Veredlungspreis gilt ausschließlich für die durch Farbgruppen und die verlangten Eigenschaften sowie für die nach Menge, Aufmachung und Qualität gekennzeichnete Veredlungsleistung.
§2 Berechnungsgewicht
(1) Bei der Berechnung wird das bei der Anlieferung festgestellte Gewicht zugrunde gelegt. Mindestgewicht ist das Konditioniergewicht, sofern es höher ist als das in den Angebotsblättern festgelegte Mindestgewicht; sonst ist dieses zu berechnen.
(2) Das Gewicht der Aufmachung wird bei der Feststellung des für die Berechnung maßgebenden Gewichtes mit berücksichtigt, ausgenommen Metall- und Kunststoffhülsen.
§3 Haftungsausschluss
Die Haftung des Veredlers ist ausgeschlossen für Veredlungsmängel, Schäden und Verluste,
a) die auf die Aufmachung der Ware zurückzuführen sind, insbesondere auf unterschiedliche Spulengewichte oder auf unterschiedliche Shorehärte.
b) sofern die Ware nach dem Färben vom Kunden oder dessen Abnehmer mit Präparationen behandelt wird und die Beanstandungen nachweislich auf diese Präparationen zurückzuführen sind.
c) die dadurch entstehen, dass auf Verlangen des Auftraggebers unterschiedliche Qualitäten zur Einstufung in die Mengenstaffeln zusammengezogen werden.
§4 Besondere Bestimmungen für die Veredlung von Naturseide
a) Ausfall der Erschwerung: Die Erschwerung hat so zu erfolgen, dass sie sich im Rahmen der vom Auftraggeber verlangten Mindest- und Höchstansätze bewegt. Liegt der Ausfall einzelner Partien unter dem verlangten Mindestansatz, so erfolgt deren Berechnung nach der niedrigeren Erschwerungsstaffel erst dann, wenn der Durchschnitt der ganzen in Frage kommenden Erschwerungsaufgabe einen Ausfall unter dem verlangten Mindestansatz ergibt.
b) Echtfärbung: Für Echtfärbung wird eine Gewähr nur insoweit übernommen, als eine Verbesserung der gewöhnlichen Färbung technisch möglich ist.
c) Haftungsausschluss: Der Veredler haftet nicht für
aa) die Veredlung von Grège- Garnen, die nicht nach dem System Grant umgehaspelt oder die mit Schalen behaftet sind.
bb) den Ausfall und das Einhalten der verlangten Erschwerung, wenn die Rohseide erschwert ist.
cc) vorerschwerte Seide, die länger als 3 Monate ohne Einteilung beim Veredler lagert,
dd) "rote Flecken", welche durch äußere Einflüsse nach dem Färben entstehen können.
ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DRUCK ZU DEN EINHEITSBEDINGUNGEN FÜR TEXTILVEREDLUNGSAUFTRÄGE
§1 Veredlungspreis
Der Veredlungspreis gilt ausschließlich für die durch Farbgruppen, Druckmuster und die verlangten Eigenschaften sowie nach Menge und Qualität gekennzeichnete Veredlungsleistung.
§2 Nachmessen
Nachmessen, Nachwiegen und Kennzeichnung der Rohware Kennzeichnungen der Stücke durch den Auftraggeber (Stücknummer) sollen am Stückende angebracht sein, möglichst 50 cm in das Stück hinein.
§3 Berechnungsgrundlage
Die Berechnung des Veredlungspreises erfolgt nach dem abgelieferten Fertigmaß.
§4 Begriff "Eine Qualität"
Darunter ist Ware aus gleichen Spinnstoffen, aus gleichen Gespinsten, gleicher Provenienz, gleichem Titre oder gleicher Garnnummer, von gleichem Gewicht, gleicher Rohbreite, gleicher Einstellung in Kette und Schuss sowie in gleicher Bindung oder Legung zu verstehen.
§5 Gewährleistung für Fertigmaße und – gewichte
(1) Eine Gewähr für eine bestimmte Länge oder Breite oder für ein bestimmtes Gewicht der fertigen Ware wird nicht übernommen; das Ergebnis einzelner Stücke oder von Teillieferungen aus einem Auftrag kann nicht als Maßstab für das Ergebnis des gesamten Auftrags gelten.
(2) Wird bei besonderen Artikeln im Einzelfall ein bestimmter Längeneingang vereinbart, so hat der Veredler nur Gewähr zu leisten, wenn dieser Längeneingang bei elastischen Geweben, schwerer Walkware oder Maschenware um mehr als 5%, sonstigen Geweben um mehr als 2%, jeweils bezogen auf die angelieferte Gesamtmenge, überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Toleranzen wird nur Ersatz für den darüber hinausgehenden Längenverlust geleistet.
§6 Fehlerkennzeichnung und Stückenden
(1) Eine Fehlerkennzeichnung durch den Veredler befreit den Auftraggeber nicht von einer Nachprüfung der veredelten Partie.
(2) Eine Verpflichtung, die Fertigware mit den ursprünglichen Stückenden zurück- zuliefern, wird nicht übernommen; beide Stückenden bis zu je 50 cm und andere geringfügige Teile der Stücke, die bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Aufmachung abgeschnitten werden müssen, gelten als unvermeidliche Abfälle.
§7 Haftungsausschluss
Im Rahmen des § 12 der Einheitsbedingungen für Textilveredlungsaufträge ist die Haftung des Veredlers ausgeschlossen für
a) unvollkommene Echtheiten (lichtwasser-, reib-, wasch-, schweißecht usw.), soweit die möglichen Echtheitsgrade der zur Verfügung stehenden Farbstoffe beschränkt sind,
b) unvollständigen Durchdruck, es sei denn, dass die Unvollständigkeit nicht auf die Beschaffenheit oder den Charakter der Rohware oder auf die Art der vom Auftraggeber bestellten Dessins zurückzuführen ist,
c) Veränderungen von Metallfäden,
d) Kettdruck,
e) Mängel, die darauf zurückzuführen sind, daß die Dessins auf andere Gewebe als auf die bedruckte Ware eingestellt sind, sofern der Veredler zuvor darauf hingewiesen hat,
f) ungleichmäßigen Druckausfall, wenn auf Wunsch des Auftraggebers unterschiedliche Qualitäten zur Einstufung in Mengenstaffeln zusammengezogen werden.
§8 Druckfarben und Zahl der Farbstellungen
(1) Bei der Festlegung der Farbenzahl (Farbigkeit) worden nur die Aufdruckfarben eines Dessins gezählt.
(2) Bei der Zählung der Farbstellungen (Colorits) wird nur der Wechsel der Aufdruckfarben - nicht der gefärbten Fondfarben - berücksichtigt.
§9 Rechte an Mustern
(1) An von dem Veredler entworfenen Mustern wird dem Auftraggeber das Recht zur ausschließlichen Benutzung an eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmustern eingeräumt für den Besitz, das Anbieten und Inverkehrbringen der mustermäßigen Textilien zum Zweck des Verkaufs. Die Schutzfrist für engagierte Muster beträgt 12 Monate; die Frist beginnt mit der Fertigstellung. Die Einräumung von Unterlizenzen ist ausgeschlossen. Die Frist endet vorzeitig, sobald der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung für die Herstellung des Musters in Verzug gerät.
(2) Die Rechnungen über Gravuren, Rahmen und Hülsen für engagierte Muster sind sofort fällig.
ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VEREDLUNG VON GEWEBEN SOWIE VON MASCHENWAREN ALLER ART (OHNE STOFFDRUCK) ZU DEN EINHEITSBEDINGUNGEN FÜR TEXTILVEREDLUNGSAUFTRÄGE
§1 Veredlungspreis
Der Veredlungspreis gilt ausschließlich für die durch Farbgruppen und die verlangten Eigenschaften sowie nach Menge und Qualität gekennzeichnete Veredlungsleistung.
§2 Kennzeichnung
Kennzeichnung der Rohware Kennzeichnungen der Stücke durch den Auftraggeber (Stücknummer) sollen am Stückende angebracht sein, tunlichst 50 cm in das Stück hinein.
§3 Begriff "Eine Qualität"
Darunter ist Ware aus gleichen Spinnstoffen, aus gleichen Gespinsten, gleicher Provenienz, gleichem Titre oder gleicher Garnnummer, von gleichem Gewicht, gleicher Rohbreite, gleicher Einstellung in Kette und Schuss sowie in gleicher Bindung oder Legung zu verstehen.
§4 Gewährleistung für Fertigmaße und – gewichte
(1) Eine Gewähr für eine bestimmte Länge oder Breite oder für ein bestimmtes Gewicht der fertigen Ware wird nicht übernommen; das Ergebnis einzelner Stücke oder von Teillieferungen aus einem Auftrag kann nicht als Maßstab für das Ergebnis des gesamten Auftrags gelten.
(2) Wird bei besonderen Artikeln im Einzelfall ein bestimmter Längeneingang vereinbart, so hat der Veredler nur Gewähr zu leisten, wenn dieser Längeneingang bei elastischen Geweben. schwerer Walkware oder Maschenware um mehr als 5%, bei sonstigen Geweben um mehr als 2%, jeweils bezogen auf die angelieferte Gesamtmenge, überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Toleranzen wird nur Ersatz für den darüber hinausgehenden Längenverlust geleistet.
§5 Fehlerkennzeichnung und Stückenden
(1) Eine Fehlerkennzeichnung durch den Veredler befreit den Auftraggeber nicht von einer Nachprüfung der veredelten Partie.
(2) Eine Verpflichtung, die Fertigware mit den ursprünglichen Stückenden zurück- zuliefern, wird nicht übernommen; beide Stückenden bis zu je 50 cm und andere geringfügige Teile der Stücke, die bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Aufmachung abgeschnitten werden müssen, gelten als unvermeidliche Abfälle.
ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BESCHICHTUNG UND WEITERE BEARBEITUNG VON TRÄGERMATERIAL (GEWEBEN, GEWIRKEN, VLIESEN UND ANDEREN) ZU DEN EINHEITSBEDINGUNGEN FÜR TEXTILVEREDLUNGSAUFTRÄGE
§1 Veredlungspreis
Der Veredlungspreis gilt ausschließlich für die durch die Art der Beschichtung und die verlangten Eigenschaften sowie nach Menge und Qualität gekennzeichnete Veredlungsleistung.
§2 Kennzeichnung der Rohware sowie der vorbehandelten Trägermaterialien
(1) Bei Übersendung der Ware ist dem Veredler ein Begleitzettel mit genauer Angabe für jede einzelne Rolle über Menge, Breite und Art der Ware zuzustellen. Hierbei muss mit diesen Angaben nochmals jede einzelne Rolle gesondert gekennzeichnet sein.
(2) In der Ware vorhandene Fehler sind an der Ware selbst und am Rollenanhänger zu kennzeichnen.
§3 Angaben zur Veredlungsleistung
(1) Bei Auftragserteilung sind dem Veredler genaue Angaben über den Aufbau der zur Veredlung kommenden Ware (z.B. Rohstoffbasis, Trägermaterial, Gewebekonstruktion, Nadelzahl je qm, Art der chemischen Bindemittel sowie Art und Umfang der vor Auftragserteilung bereits durchgeführten Vorbehandlungen) sowie Verwendungszweck zu machen.
(2) Änderungen im Aufbau und in der Zusammensetzung sind dem Veredler rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Bei jeder Auftragserteilung ist die Art der Veredlung sowie evtl. zusätzliche Leistungen eindeutig schriftlich zu bezeichnen. Ferner ist die jeweils zu beschichtende Seite des Trägermaterials zu kennzeichnen.
(4) Zur eindeutigen Bezeichnung gehören z.B. Angaben über Gesamtgewicht oder Gesamtstärke, Fertigbreite, ggf. Fliesenformat, Beschichtungsgewicht, Art der Beschichtung und Art der Verpackung.
(5) Bei Auftragserteilung ist zwischen Auftraggeber und Veredler die für die gewünschte Fertigbreite notwendige Rohbreite festzulegen, wobei evtl. zusätzliche Veredlungsleistungen, wie z.B. Beschneiden der Kanten, Prägen, Streifenschneiden usw., entsprechend zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls ist die erforderliche Rohbreite in einem Vorversuch zu klären.
§4 Ausbeuteregelungen
(1) Bei Vertragsabschluss sind Vereinbarungen über den auftragsbedingten Fabrikationsverlust (Endstücke), den Anteil der durch die Beschichtung bedingten zweiten Wahl, die Schnittverluste (z. B. Bänderschneiden, Fliesenstanzen) sowie den Schrumpf zu treffen.
(2) Bei der Ausbeuteabrechnung wird die Fertigbreite (= Nutzbreite) der Ware zugrunde gelegt.
(3) Bei Einsatz neuer Schichtträger und/oder neuer Veredlungsleistungen sind diese Vereinbarungen - ggf. nach Vorversuchen - neu zu treffen.
§5 Fehler in der Rohware oder in den vorbehandelten Trägermaterialien
Fehler in der Rohware oder in den vorbehandelten Trägermaterialien, und zwar sowohl optisch klar erkennbare als auch versteckte, gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen insbesondere nicht zu Minderungen des Veredlungspreises.
§6 Gewährleistung
(1) Eine Gewährleistung für eine vereinbarte Dicke der Beschichtung bzw. Gesamtstärke oder ein vereinbartes Gewicht der Beschichtung bzw. Gesamtgewicht wird durch fertigungstechnisch bedingte Möglichkeit und den Arbeitsablauf nur im Rahmen vereinbarter Toleranzen übernommen, wenn die angelieferte Rohware oder die vorbehandelten Trägermaterialien eine gleichmäßige Soll-Stärke nach DIN 53 855 bzw. ein gleichmäßiges Soll-Gewicht aufweist. Das Ergebnis einzelner Stücke oder von Teillieferungen aus einem Auftrag kann nicht als Maßstab für das Ergebnis des gesamten Auftrages gelten. (2) Eine Beschichtung nach einem vom Auftraggeber vorgelegten beschichteten Muster bedeutet noch keine Übernahme der Gewährleistung im Sinne des Abs. 1.
§7 Haftungsausschluss
Die Haftung des Veredlers ist außer den in § 12 EBTV bestimmten Fällen ausgeschlossen für Mängel, die sich aus der Struktur des Trägermaterials, der Reißfestigkeit, dem Schrumpf und dessen Einfluss auf die Reißfestigkeit ergeben. Für Farb- und Druckmusterveränderungen des Trägermaterials, die sich während der Beschichtung ergeben, ist ebenfalls die Haftung ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss des Veredlers gilt nicht in den Fällen, in denen durch Fehler bei der Beschichtung, z. B. infolge zu hoher Temperaturen, solche Mängel auftreten.